Allgemeine Geschäftsbedingungen
für ein KENNENLERNEN TAG │SCHNUPPER PRAKTIKUM
***mit dem ausfüllen auf der Seite "JETZT BEWERBEN"" akzeptiert der Bewerber mit dem anklicken Allgemeine Bearbeitung meiner Daten und ggf. Schnupper Tag absolvieren den Vereinbarungen zu.***
Bei einem sog. Einfühlungsverhältnis (zum Teil auch „Schnupper-Praktikum“ genannt) handelt es ich um eine Abrede darüber, dass sich etwaig zukünftige Parteien eines Arbeitsverhältnisses – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – besser kennenlernen und daher beide Seiten für eine kurze Zeit die mögliche Zusammenarbeit testen. Die Rechtsprechung anerkennt ein solches Einfühlungsverhältnis ausdrücklich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.05.2007, 2 Sa 87/07)
Im Falle eines Einfühlungsverhältnisses wird der etwaig zukünftige Arbeitnehmer zwar im Betrieb des potentiellen Arbeitgebers aufgenommen. Der Zweck des Aufeinandertreffens der Parteien des Einfühlungsverhältnisses ist jedoch nicht auf die Erbringung einer Arbeitsleistung gerichtet.
Vielmehr geht es darum herauszufinden, ob es im Hinblick auf die beteiligten Personen und die konkreten Umstände unter denen die Arbeitsleistung erfolgen soll, sinnvoll ist, ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
§ 1 Kennenlernen:
Ziel ist es, dass der Bewerber das Unternehmen und die Arbeitsabläufe kennenlernt, während der Arbeitgeber einen Eindruck vom Bewerber gewinnt.
§ 2 Unverbindlichkeit:
Es werden keine gegenseitigen Verpflichtungen eingegangen, d.h. der Bewerber ist nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber nicht zur Vergütung.
§ 3 Zeitliche Begrenzung:
Das Einfühlungsverhältnis sollte zeitlich begrenzt sein, oft auf wenige Tage, um einen Einblick zu ermöglichen, ohne ein festes Arbeitsverhältnis zu begründen.
Kein Direktionsrecht:
Der Arbeitgeber hat kein Direktionsrecht, kann also keine Arbeitsanweisungen erteilen.
Keine Sozialversicherungspflicht:
Da kein Arbeitsverhältnis begründet wird, besteht keine Sozialversicherungspflicht.
Unfallversicherung:
Der Bewerber ist im Einfühlungsverhältnis nicht über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers versichert.
Vergütung:
Normalerweise wird keine Vergütung gezahlt, aber eine Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten o.ä. kann freiwillig angeboten werden.
Wichtige Hinweise:
Zweck:
Das Einfühlungsverhältnis dient dazu, die Entscheidung für oder gegen eine Zusammenarbeit zu erleichtern, indem beide Seiten die Möglichkeit haben, sich ein Bild von den Arbeitsbedingungen und der gegenseitigen Passung zu machen. Es ist eine Möglichkeit, unverbindlich zu prüfen, ob die Zusammenarbeit für beide Seiten passen könnte
Ein Einfühlungsverhältnis ist ein loses Rechtsverhältnis eigener Art. Es besteht darin keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Eine bestimmte Arbeitszeit muss nicht eingehalten werden. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag unterliegt derjenige, der in den Betrieb aufgenommen wird, um sich „einzufühlen“, nicht dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
Das Einfühlungsverhältnis ist als Kennenlernphase anzusehen, die von beiden Seiten jederzeit abgebrochen werden kann.
Anerkannt ist, dass die Vereinbarung eines so genannten Einfühlungsverhältnisses ohne Vergütungsanspruch und ohne Arbeitspflicht des potentiellen Arbeitnehmers kraft der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig ist.
Zweck eines so genannten Einfühlungsverhältnisses ist es im Allgemeinen, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit für das potentielle spätere Arbeitsverhältnis zu klären, also insbesondere dem künftigen Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, die betrieblichen Gegebenheiten kennen zu lernen.